Broitzem - Geschichte der Siedlergemeinschaft Broitzem
|
|
|
Broitzem Ladkarte 1899 Quelle: Wikipedia, Stand August 2024, Link zum Originalartikel
|
|
Sozialbewegung in der Weimarer Republik Quelle: Verband Wohneigentum, Stand August 2024, Link zum Originalartikel
Di€žFreie
Arbeitsgemeinschaft für Kriegersiedlungen e.V. Sitz Dresden bot ab 1919 den
bereits bestehenden Siedlergemeinschaften Beratung an und unterstützte
diejenigen, die an Siedlerstellen interessiert waren, bei der Bildung
von Genossenschaften.
Damit sollten die gesetzlichen Möglichkeiten
der Weimarer Zeit ausgeschöpft werden. Um die Wohnungsnot nach dem
ersten Weltkrieg zu lindern, hatte der Reichstag unter anderem die
Verordnung über das Erbbaurecht (1919), das Reichssiedlungsgesetz (1919)
und das Reichsheimstättengesetz (1920) erlassen.
Mit der Dritten
Notverordnung reagierte man 1931 auf die Notlagen nach der
Weltwirtschaftskrise und schuf die Grundlage für die €žvorstädtische
Kleinsiedlung.
Die Anwärter auf diese Kleinsiedlerstellen mussten
bestimmte Auflagen erfüllen, vor allen Dingen war das Land
zur Selbstversorgung gedacht: Anbau von Obst und Gemüse und
Kleintierhaltung waren Pflicht.
Hierbei benötigten die Siedler
Unterstützung beim Hausbau in Gruppenselbsthilfe und fachliche Beratung
bei der Bewirtschaftung der Gärten. Typisch für die damalige Zeit
entstanden
Siedlergemeinschaften als Selbsthilfevereine. Ausbau, Vereinnahmung und Zerschlagung
Der
erste organisatorische Zusammenschluss Freie Arbeitsgemeinschaft für
Kriegersiedlungen e.V. Sitz Dresden war bereits hier und da über die
eigene Region hinaus aktiv, so zum Beispiel in
Schleswig-Holstein.
Bis zur Gründung des Siedlerbunds e.V.1935 mit
Sitz in Berlin, durchlief der Verein verschiedene Stationen, unter
anderem als Allgemeiner Sächsischer Siedlerverband e.V. Dresden (1923) und
Deutscher Siedlerbund e.V. Sitz Dresden (1933/1935).
Erst von
Berlin aus wurde die Arbeit systematisch auf ganz Deutschland ausgeweitet
Der Deutsche Siedlerbund wurde durch das Reichsarbeitsministerium
offiziell mit der Betreuung der Kleinsiedler beauftragt. Wie fast alle
Vereine dieser Zeit der Gleichschaltung konnte sich auch dieser Verein
nicht der nationalsozialistischen Ideologie verschließen, auch wenn er
seinem Zweck (Betreuung der Siedler) stets treu blieb. Der Bundesleiter
wurde 1942, sein Stellvertreter 1944 seiner Ämter enthoben.
Wiederaufbau in Ost und West
Nach
dem Zweiten Weltkrieg herrschte wieder schlimmste Wohnungsnot. In den
zerbombten Städten mussten nicht nur die Einheimischen, sondern auch
Ströme von Flüchtlingen und Vertriebenen untergebracht werden.
Der
Deutsche Siedlerbund existierte nicht mehr, allerdings blieben viele
Gemeinschaften bestehen. Auf dieser Basis konnte der Verband neu
organisiert werden. Ministerialdirigent Wilhelm Gisbertz, der sich seit
1925 als Leiter des Ressorts für Kleinsiedlungs- und Kleingartenwesen im
Reichsarbeitsamt und nach dem Krieg als Leiter der Siedlungsabteilung im
nordrhein-westfälischen Ernährungsministeriums der Anliegen der Siedler
angenommen hatte, wurde 1946 der erste Vorsitzende des sich
reorganisierenden Deutschen Siedlerbunds, zunächst nur für die britische
Zone.
Dem Ersten Deutschen Siedlertag am 3. Oktober 1952 in Bonn
schlossen sich anderntags die Mitgliederversammlung der selbständigen
Siedlerbände von neun Bundesländern an, die den Deutschen Siedlerbund als
€žGesamtverband deutscher Siedlerbünde gründeten und Gisbertz im Amt
bestätigten. Schließlich war 1956 mit dem Beitritt der letzten
westdeutschen Siedlerbände der organisatorische Aufbau vorläufig
abgeschlossen. ---
|
|
|
Broitzem Felder © Bildqelle Klaus Rothkegel
|
|
...Vereinigung der Siedlerbünde
Nach
der politischen Wende von1989 und der Wiedervereinigung am 3.
Oktober 1990, in deren Zuge auch die ursprünglichen Länder in
ihren früheren Grenzen wiedererrichtet wurden, schlossen sich in
den Jahren 1990 und 1991 die Siedlerbünde und Gemeinschaften der
neuen Bundesländer dem deutschen Siedlerbund e.V. als Dachverband
an. Nach den ersten Jahren unter einem Dach wurde ein zeitgemäßes
Grundsatzprogramm debattiert und 2001 beschlossen. Wesentlich
ist das Bekenntnis zur sozialen Dimension des
Wohneigentums: €žWohneigentum ist als erleb- und gestaltbares
Vermögen besonders geeignet,
Eigeninitiative,Selbstverantwortung und Selbstbewusstsein zu
entwickeln; es schätzt vor den Wechselfällen des Wohnungsmarktes
und trägt wesentlich zur materiellen Absicherung der Bürger in
einem freiheitlichen und sozialen Rechtsstaat bei.
Das Reichsheimstättengesetz
Das
Reichsheimstättengesetz von 1920 ermöglichte Familien mit geringem
Einkommen zwar, ein Häuschen zu bauen, verlangte aber
gleichzeitig, dass sich die Hauseigentümer zu einer
Interessengemeinschaft zusammenschließen. Das
Reichsheimstättengesetz wurde am 10. Mai 1920 erlassen, in den
folgenden Jahren mehrfach geändert und am 25. November 1937 in
einer neuen Fassung verkündet
Ziel dieses Gesetzes war es,
Arbeiter und €žkleine Angestellte mit Grund und Boden zu verbinden
und ihr Wohnbedürfnis mit einem Einfamilienhaus und Nutzgarten
zu befriedigen. Ursprünglich befanden sich unten in den Häusern
ein kleines Wohnzimmer und die Küche, die einen Ausgang
zum Garten hatte, im Dachgeschoss waren das Elternschlafzimmer
und ein oder zwei kleine Kinderzimmer. Regelmäßig waren Ställe
für Kleinvieh vorgesehen.
Nach dem Krieg hatten die aus dem
Reichsheimstättengesetz gewährten Hypothekendarlehen den
Vorteil, dass sie zwar auf DM umgestellt, aber nicht aufgewertet
wurden. Die Annuitäten waren weiter in der Höhe und auf der
Grundlage des Kapitals fällig, das in Reichsmark gewährt worden
war. Sie betrugen damit nur Mark.
Das Reichsheimstättengesetz wurde aufgehoben
Am
1. Oktober 1993 wurde das Reichsheimstättengesetz von 1920
aufgehoben. Für die Siedler bedeutete dies: Ihr bis dahin nur
bedingt verfügbares Eigentum wurde frei von allen Beschränkungen.
Mehr noch, der Wert ihrer Immobilie stieg von einem Tag auf den
anderen um Zehntausende Mark. Wollte ein Heimstätter sein Haus
verkaufen, musste er dies bis Aufhebung des Gesetzes nicht nur der
Baubehörde melden, er musste sich auch mit einem niedrigeren
Preis zufrieden geben. In der Regel hieß das für die zumeist 800
bis 1200 Quadratmeter großen Grundstücke, dass nur für 500
Quadratmeter der Marktwert bezahlt wurde, für den Rest aber nur ein
Drittel davon genommen werden durfte. Zudem durfte nur an Käufer
veäußert werden, die vom Einkommen her die Voraussetzungen zum
Bezug einer Sozialwohnung plus 20 Prozent-
erfüllten.
Aufgehoben wurde auch die Regelung, dass
Heimstätter ihre Grundstücke nur beleihen konnten, wenn sie das
Geld zum Aus- oder Anbau des Gebäudes verwenden wollten. Die
Regelung, dass Banken ihre Forderungen nicht an einem
Heimstättengrundstück befriedigen durften fiel ebenfalls weg.
Allerdings gab es noch eine Übergangsfrist bis Ende 1998
|
|
Platz für weitere Infos
|
Link
|
Platz für weitere Infos
|
Link
|
|
|